Allgemein

Fahrradfahren im Herbst und Winter – Licht und Legalität

Die Tage werden nun merklich kürzer und spätestens mit der Zeitumstellung am 31.10.2010 überrascht es wieder einige Radfahrer mit der Notwendigkeit ihr Fahrrad mit Licht auszustatten. Denn ohne Licht zu radeln ist nicht nur töricht sondern auch gefährlich – das sollte jedem klar sein. Doch wann bewegt sich der Radfahrer im Rahmen des Gesetzes und wann verstößt er dagegen?
Dieser Artikel soll Aufklärung darüber bringen, denn wer nur ein paar Grundsätze richtig umsetzt, umgeht die Gefährdung für sich und Andere und ganz nebenbei auch lästige Bußgelder.


Allgemeinanforderung
In erster Linie sieht der Gesetzgeber vor, dass Fahrräder mit einer fest montierten, dynamobetriebenen Lichtanlage ausgerüstet sein müssen (vgl. §67 StVZO). Einzig „Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt“, sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen mit batteriebetriebenem Front- und Rücklicht auf öffentlichen Strassen bewegt werden. Achtung: Diese Batteriebeleuchtung muss immer mitgeführt werden! Einzig bei Radsportveranstaltungen dürfen Rennräder ganz ohne Licht bewegt werden.
Diese Rennrad-Ausnahme trifft interessanterweise nicht auf Mountainbikes zu. Geländeräder benötigen auf öffentlichen Strassen eine feste Beleuchtungseinrichtung. Laut Roland Huhn, Rechtsexperte beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), sollen Mountainbikes, mit einem Gewicht von nicht mehr als 13 kg, demnächst aber auch unter die „Rennrad-Regelung“ fallen. Man darf gespannt sein.
„Bei allen Nicht-Rennrädern ist Batteriebeleuchtung nur als Zusatzbeleuchtung rechtens, muss dann aber konstant leuchten, Blinken ist tabu“, so Guido Müller, Geschäftsführer des Beleuchtungsspezialisten Busch&Müller.

E-Bike und Pedelec
Die genannten Regeln treffen natürlich auch auf die immer beliebter werdenden E-Bikes und Pedelecs zu.
Ihr Akku ist zwar stark genug um einen Elektromotor anzutreiben, darf aber nicht für die Lichtversorgung verwendet werden. Ein Dynamo ist also auch hier vorgeschrieben.

Reifen ReflexstreifenAktiv und Passiv leuchten
Egal welches Rad, in einer Hinsicht sind alle Räder vor dem Gesetzgeber gleich. Elf Rückstrahler, der Volksmund sagt auch „Katzenaugen“, müssen es sein: jeweils zwei gelbe pro Pedal, je zwei gelbe in den Speichen, zwei rote am Heck und ein weißer an der Front. Der weiße Front- sowie ein roter Rückstrahler dürfen in Scheinwerfer bzw. Rücklicht integriert sein. Verfügt der Reifen über sogenannte Reflexstreifen, so kann auch auf die Speichenreflektoren verzichtet werden. Fast alle hochwertigen Fahrradreifen sind heutzutage mit Reflexstreifen ausgestattet.

Legales Licht im Lichte der Zeit betrachtet
Ein Manko der StVZO besteht darin, dass die Vorgabe mit 3 Watt und 6 Volt für Fahrradlichtanlagen nicht mehr Zeitgemäß ist. Hier bezieht sie sich auf Technik zu Zeiten vor dem Computer und stellt mit ihrer Angabe von Watt und Volt falsche Bezüge her. Es wird hier das Produkt Strom definiert, doch hat dieser nichts mit Helligkeit zu tun. Helligkeit lässt sich nur in Lux richtig ausdrücken und somit auch vergleichen. Die Luxwerte bezeichnen beim Frontscheinwerfer die Lichtstärke der hellsten kleinen Fläche, die bei korrekt eingestellten Scheinwerfer zehn Meter vor dem Rad auf die Strasse trifft.
Erst die LED macht die Fahrradbeleuchtung legal und leistungsfähig.
Eine Fahrradbeleuchtung die gerade mal den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt, ist verglichen mit der heutigen Technik eher eine Karbidlampe aus vergangenen Tagen. Mit moderner LED-Beleuchtung hingegen ist der Radfahrer im Dämmerlicht und nächtens ein gleichwertiger Verkehrsteilnehmer.

Zwischenzeitlich bietet der Markt neben reinen Fahrradlampen auch Kombinationen an, welche man als Stirnlampe und Fahrradlampe verwenden kann.
Hier sollte man aber darauf achten, dass diese Art von Lampen meist keine Zulassung im Sinne der StVZO haben und somit im Straßenverkehr nicht zugelassen sind

Eine moderne, wartungsarme Lichtanlage besteht aus einem Nabendynamo, LED-Frontscheinwerfer und LED Rücklicht. Beide natürlich mit Standlichtautomatik und wenn möglich Sensorautomatik die bei widrigen Lichtverhältnissen automatisch das Licht einschaltet.
Neueste Generationen von Frontscheinwerfern verfügen, wie auch schon viele Autos, über Tagfahrlicht aus vier bis sechs LEDs. Dadurch können Radfahrer ihre Sichtbarkeit auch tagsüber enorm verbessern.

Sonderfall Kinderfahrrad
Generell unterscheidet man hier zwischen Spielrädern und Straßenrädern. Letztere müssen also mit eine StVZO-Vollaustattung ausgerüstet sein.
Eltern sollten daher stets darauf achten, dass die Sicherheit der Kinderräder nicht durch so manche „Verschönerung“ ihrer kleinen Besitzer darunter leidet.
Die Beleuchtung darf weder durch Körbe oder Taschen verdeckt sein, noch abmontiert werden. Eine Ausrüstung mit Nabendynamo sollte auch hier Standard sein.

Nützliche Accessoires für FahrradfahrerAuf die richtigen Accessoires achten
Ihre visuelle Sicherheit können Radler auch mit den richtigen Accessoires verbessern: Reflektierende Elemente an Kleidung, Taschen und Helm sind eine sinnvolle Ergänzung um gesehen zu werden. Mittlerweile gibt es auch Helme die mit einer roten LED im Verstellrad am Heck des Helms ausgerüstet sind. Wichtig: Auch hier gilt konstantes Licht, es darf nichts blinken.

Fazit
Beleuchtung muss ans Rad und sie muss auch eingeschaltet werden. Dies gilt nicht nur für Herbst und Winter.
Die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen ist nicht schwer, optimale Sicherheit geht aber noch viel weiter. Neben aller Ausstattung ist es aber auch wichtig die korrekte Einstellung des Scheinwerfers zu beachten, denn moderne Fahrradbeleuchtungen können auf Grund ihrer hohen Leuchtkraft den Gegenverkehr schon ganz schön blenden.

Quelle: www.pd-f.de

Der Autor

Über den Autor

Rolle

... ist 51 Jahre alt, verheiratet und hat 3 Kinder.
Außerdem ist er leidenschaftlicher Motorrad- und Radfahrer (auch auf der freien Rolle, deshalb auch der Spitzname).
In seiner Freizeit schraubt er gerne an seinen Oldtimer-Motorrädern.

Hinterlasse einen Kommentar